Samstag, 30. April 2022

Parolen der GLP Thalwil zur kommunalen und regionalen Abstimmung vom 15. Mai 2022

Thalwil, 26. April 2022. Die GLP befürwortet die Kredit- und Projektgenehmigung für die Sanierung und Entwicklung Friedhof Thalwil sowie den kommunalen Mehrwertausgleich und lehnt die Teilrevision Regionaler Richtplan Zimmerberg 2019 ab.

Ja zu „Sanierung und Entwicklung des Friedhof Thalwil“ – für einen zeitgemässen und pietätsvollen Friedhof

 

Das Bedürfnis an einer Sanierung des Friedhofs Thalwil (ungeeignete Bodenbeschaffenheit) ist ausgewiesen. Der Vorstand GLP Thalwil begrüsst, dass die Gemeinde den Wünschen aus der Bevölkerung nach neuen Bestattungsformen (z.B. Baumbestattungen) nachkommt. Auch die Weiterentwicklung des Friedhofs als „grüne Oase“ ist sehr positiv zu bewerten.

 

Ja zu „Einführung kommunaler Mehrwertausgleich“ – Damit sowohl Grundeigentümer als auch die übrige Bevölkerung von planerischen Beschlüssen profitieren können

 

Thalwil hat nur sehr wenige Baulandreserven, gleichzeitig steigt die Bevölkerungsanzahl - es führt also kein Weg an der inneren Verdichtung vorbei. Die Gemeinde kann durch Auf- oder Umzonungen die innere Verdichtung ermöglichen. Für die Grundeigentümer entsteht dadurch ohne eigenes Dazutun ein Mehrwert, der mit dem Mehrwertausgleich teilweise abgeschöpft und in einen Fonds eingelegt werden kann. Es handelt sich also nicht um eine zusätzliche Steuer. Die Verdichtung muss qualitäts- und rücksichtsvoll erfolgen. Der kommunale Mehrwertausgleich stellt ein zentrales Instrument dar, um dies zu bewerkstelligen.

 

Die Mittel aus dem Mehrwertausgleich sind für Massnahmen vorsehen, welche der gesamten Bevölkerung – auch den Eigentümern und Bewohnern der betroffenen Grundstücke-  zugute kommen. Hierzu zählen beispielsweise die Erstellung von öffentlichen Grünräumen, Spielplätzen, Infrastruktur für den öffentlichen Verkehr sowie eine besonders gute Gestaltung von Gebäuden. Teilweise kann der Mehrwertausgleich in Aufwertungsmassnahmen für das jeweilige Projekt der Grundeigentümer reinvestiert werden. So profitieren sowohl die Grundeigentümer als auch die breitere Bevölkerung von erhöhten Ausnützungsmöglichkeiten, was die Akzeptanz für die innere Verdichtung stärkt.

 

Weiter kann der Mehrwertausgleich für die Schaffung von preisgünstigem Wohnraum verwendet werden (§ 21 Abs. 2 Bst. E Mehrwertabgabegesetz). Damit erhält die Gemeinde ein wichtiges Werkzeug, um darauf Einfluss zu nehmen, dass die erhöhten Ausnützungsmöglichkeiten zu bezahlbarem Wohnraum für mehr Menschen führen, anstatt zu noch grösseren Luxuswohnungen.

 

Nein zur „Teilrevision Regionaler Richtplan Zimmerberg 2019“ – Keine Neueinzonungen von Bauland ohne Prüfung regionaler Alternativen, keine Aufgabe des Seeuferwegs.

 

Lätten

Der Bezirks Horgen zeichnet sich unter Anderem durch seine nahegelegenen Erholungsräume aus. Umso mehr müssen wir diesen Sorge tragen. Das geplante Arbeitsplatzgebiet auf einer grünen Wiese in Adliswil betrifft somit nicht nur diese Gemeinde, sondern stellt eine Grundsatzfrage für den gesamten Bezirk dar.

 

Die Neueinzonung von Bauland stellt eine „ultima ratio“ dar, für welche gewichtige öffentliche Interessen vorliegen müssen. Gleichzeitig gilt das Koordinationsgebot, wonach Lage und Grösse der Bauzonen über die Gemeindegrenze hinweg abzustimmen sind. Beim Lätten ist nicht ersichtlich, dass eine solche Koordination stattgefunden hat.

 

Die Festlegung des Lätten als Arbeitsplatz- und Mischgebiet wird damit begründet, dass das Gebiet Sood in Adliswil für eine Zentrumsnutzung aufgewertet werden solle, weshalb das Gewerbe in den Lätten verschoben werden müsse. Soweit ersichtlich, hat aber keine ernsthafte Überprüfung stattgefunden, ob im restlichen Bezirk eingezonte Flächen bestehen, welche sich hierfür eignen. Diese Abklärungen müssten jedoch gerade auf der regionalen Stufe erfolgen – hierfür ist die regionale Planung schliesslich da.

 

Seeuferweg

Das Zürcher Planungs- und Baugesetz hält seit über 30 Jahren fest, dass See- und Flussufer freizuhalten sind und ihre Begehung zu erleichtern sei, wobei der Naturschutz zu Recht vorbehalten ist. Der Seeuferweg wurde deshalb in den kantonalen und regionalen Richtplänen behördenverbindlich eingetragen. Mit der Revision soll der Seeuferweg jedoch in den Zürichseeweg umbenannt werden, um zu legitimieren, dass der Weg auch weit vom Ufer entfernt geführt wird. Damit wird das hohe öffentliche Interesse am freien Seezugang zu Unrecht hinter private Abschottungsinteressen zurückgestuft. Dies widerspricht auch der übergeordneten kantonalen Festlegung, welche eben einen Seeuferweg und nicht einen Zürichseeweg vorsieht.